Unsere Vereinssatzung
SATZUNG DES VEREINS "Villa Abendsonne - Den Tagen mehr Leben geben e.V."
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Villa Abendsonne. Den Tagen mehr Leben geben."
(2) Vereinssitz ist 97633 Großeibstadt OT Kleineibstadt
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V.".
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes durch Inobhutnahme, Schutz und Pflege von alten und/oder kranken und/oder gehandicapten Tieren, insbesondere von Hunden, Katzen und Pferden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die pflegerische und medizinische Versorgung der Tiere gem. den Bestimmungen des TierSchG
- Begleitung der beherbergten Tiere bis an ihr Lebensende
(3) Zur Erfüllung dieser Aufgabe richtet sich der Umfang der Tierhaltung nach den baulichen Gegebenheiten, dem Zeit- und Kostenaufwand der beheimateten Tiere sowie nach den rechtlichen Vorschriften.
(4) Eine Weitervermittlung der Tiere ist nicht vorgesehen, aber im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
(5) Weiterer Zweck des Vereins ist die materielle und finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften bei der Förderung des Tierschutzes (Pflege alter und/oder kranker und/oder gehandicapter Tiere).
(6) Der Verein sieht sich ausdrücklich nicht als Pension oder Unterbringungsmöglichkeit auf Zeit. Die beherbergten Tiere gehen in Vereinsobhut über.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Inhaber von Vereinsämtern sind unentgeltlich tätig.
(6) Die Anstellung beruflicher Hilfskräfte (z.B. Pflege der Tiere, Buchhaltung) im erforderlichen Maß ist zulässig. Hierfür dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen entrichtet werden. Über die Notwendigkeit der Einstellung von Hilfspersonal entscheidet die Mitgliederversammlung. Hilfskräfte können auch Vereinsmitglieder oder Mitglieder der Vorstandschaft sein.
(7) Auslagen für Aufwendungen, die nachweislich für den Verein entstanden sind, werden erstattet.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder fördern möchte, insbesondere durch Geld- und Sachzuwendungen oder Patenschaften.
(3) Mitglieder sind somit stimmberechtige Mitglieder(1) und nicht-stimmberechtigte Fördermitglieder (2).
(4) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrift eingezogen.
(3) Mitglieder, die zum Ende des Vereinsjahres mit der Zahlung im Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunfähigkeit kann den Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben. Die Entscheidung je Einzelfall trifft der Vorstand.
(4) Der Vorstand kann Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn sie regelmäßig in besonderem Umfang Tätigkeiten für den Verein übernehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung dem Vorstand bis zum 30.09. eines Jahres in schriftlicher Form vorliegt.
(2) Die Mitgliedschaft endet weiter durch den Ausschluss mit sofortiger Wirkung. Dies ist bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitglieds zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Ämtern: dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus einem Kassenwart und einem Beisitzer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Zur erweiterten Vorstandschaft zählen der Kassenwart und der Beisitzer. Diese sind nicht vertretungsberechtigt.
(3) Es können ggf. zwei Ämter der Vorstandschaft von einer Person besetzt werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB jeweils einzeln. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(2) Aufgaben des Vorstands
Folgende Angelegenheiten fallen in seinen Wirkungskreis:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellen des Haushaltsplanes sowie des Jahresberichtes des vorangegangenen Geschäftsjahres
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
- die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, telefonisch, schriftlich oder durch E-Mail Übermittlung zwei Wochen vor der Sitzung. Die Beifügung der Tagesordnung ist nicht erforderlich
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- der Vorstand erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vermögens. Im Übrigen ist er für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind
- scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds
- ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung und aus sonstigem wichtigen Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden
- Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende
- der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzung und ihre Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt
(3) Die Mitglieder des Vorstandes haften für alle im Namen des eingetragenen Vereins geschlossenen Verträge (Mietverträge, Kaufverträge, Versicherungsverträge etc.). Dabei wird bei solchen Verträgen zunächst der eingetragene Verein verpflichtet, daneben haftet auch das Vorstandsmitglied, das den jeweiligen Vertrag geschlossen hat. Haben beide Vorstandsmitglieder für den eingetragenen Verein gehandelt, so haften diese gemeinsam als Gesamtschuldner.
(4) Ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied kann bis zu einer Summe von 2.000 Euro allein entscheiden, über 2000 Euro bedarf es der Zustimmung per Unterschrift eines weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds. Diese Regelung gilt intern/im Innenverhältnis.
(5) Eine Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 10 Sitzung des Vorstands
(1) Für Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei siner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher schriftlich, telefonisch oder durch telekommunikative Übermittlung einzuladen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
(4) Über die Sitzung des Vorstands ist Protokoll (beinhaltet Ort & Zeit, Namen der Teilnehmer, Beschlüsse und ggf. Abstimmungsergebnis) zu führen.
§ 11 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden aufgebracht.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(3) Zahlungen dürfen nur aufgrund von schriftlichen Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, geleistet werden.
(4) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils im ersten Halbjahr eines Jahres vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung, durch E-Mail oder einfachen Brief an die letztbekannte Mailadresse oder Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung, sowie Ort und Zeit der Versammlung mitzuteilen.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er/sie kann ein anderes Mitglied mit der Versammlungsleitung beauftragen. Bei den Wahlen kann der Versammlungsleiter einen Wahlleiter bestimmen. Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer, der Vorstand kann ein anderes Mitglied mit der Protokollführung beauftragen. Über die Versammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt die Mindesthöhe des Jahresbeitrages, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderung einschließlich des Antrags auf Auflösung des Vereins
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie ein Beschluss über die Vereinsauflösung bedürfen ebenso der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(8) Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Sie sind, sofern sie Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder verfügen zudem über das Stimm- und Wahlrecht und das Recht, Anträge zu stellen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten. Die ordentlichen Mitglieder sollen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, im Verein aktiv tätig sein.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verbreitung von vereinsinternen Informationen gegenüber Nichtmitgliedern dem Vorstand zu überlassen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Kräften die Zwecke des Vereins (§ 2) zu fördern.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Vereins erfolgt in Abstimmung mit den zuständigen Finanzamt.
(3) Im Fall der wirksamen Auflösung des Vereins, des Wegfalls der Steuerbegünstigung oder der Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Erdlingshof e.V. oder dessen Rechtsnachfolger. Es darf nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Tierschutz verwendet werden.
§ 15 Patenschaften
(1) Natürliche oder juristische Personen haben die Möglichkeit, Patenschaften für Tiere, die sich in Vereinsobhut befinden, zu übernehmen. Patenschaften sind auch ohne eine Mitgliedschaft im Verein möglich.
(2) Die Patenschaft kann zum 15. eines jeden Monats mit Wirkung zum Monatsende gekündigt werden. Beim Tod des Tieres entscheidet der Pate, ob er die Patenschaft mit sofortiger Wirkung beenden möchte oder ob sie auf ein anderes Tier übertragen wird.
§ 16 Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
(2) Im Zusammenhang mit seinem Zweckbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein ggf. personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder/Fördermitglieder auf der Webseite, auf Werbeflyern sowie über Soziale Medien. Ebenso sind Veröffentlichungen von Filmaufnahmen, Fotos und personenbezogenen Daten an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien möglich.
(3) Ein Mitglied kann gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung seine Person betreffend widersprechen. Ab Zugang des Widerrufes unterbleibt die Veröffentlichung und der Verein entfernt vorhandene Fotos/Filmaufnahmen und personenbezogene Daten von allen betroffenen Medienkanälen.
§ 17 Haftungsbeschränkung
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen-, - gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 18 Nutzung von Namen und Logo
Nina Folle räumt dem Verein widerruflich die Nutzung des Vereinslogos und des Vereinsnamens "Villa Abendsonne - den Tagen mehr Leben geben" ein.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte der Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon die Wirkung der Satzung im Übrigen unberührt.
Stand: Juli 2021